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Alle Leistungen der Pflegeversicherung

Die Leistungen werden auf Grund der bestehenden Defizite und auf individuellen Wunsch des Leistungsnehmers erbracht.

• Hilfe bei der Körperpflege, wie Duschen/Baden, Inkontinenzversorgung
• Zubereitung von Mahlzeiten
• Mobilisation · Behördengänge · Begleitung bei Arztbesuchen

Die Pflegekasse beauftragt auf Antrag des Pflegebedürftigen den Dienst mit der Erstellung eines Gutachtens. Der festgestellte Hilfebedarf wird nach bestehender Gesetzeslage in Pflegestufen eingeteilt.

Pflegestufe I: Erheblich Pflegebedürftige. Hilfebedarf besteht einmal täglich bei wenigstens zwei Verrichtungen aus den Bereichen Körperpflege, Ernährung oder Mobilität und zusätzlich mehrfach in der Woche bei der hauswirtschaftlichen Versorgung.

Pflegestufe II: Schwerpflegebedürftige. Hilfebedarf besteht dreimal täglich zu verschiedenen Zeiten für Verrichtungen aus den Bereichen Körperpflege, Ernährung oder Mobilität und zusätzlich mehrfach in der Woche bei der hauswirtschaftlichen Versorgung.

Pflegestufe III: Schwerstpflegebedürftige. Hilfebedarf besteht rund um die Uhr bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität und zusätzlich mehrfach in der Woche bei der hauswirtschaftlichen Versorgung.

Härtefallregelung: Ein Härtefall liegt vor, wenn ein außergewöhnlich hoher Pflegeaufwand notwendig ist. Dies ist der Fall, wenn die Grundpflege auch des Nachts nur von mehreren Pflegekräften gemeinsam (zeitgleich) erbracht werden kann oder Hilfe bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität mind. 7 Stunden täglich, davon wenigstens 2 Stunden in der Nacht, erforderlich ist.

 

   
   


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